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   RG, 30.03.1904 - V 455/03   

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https://dejure.org/1904,463
RG, 30.03.1904 - V 455/03 (https://dejure.org/1904,463)
RG, Entscheidung vom 30.03.1904 - V 455/03 (https://dejure.org/1904,463)
RG, Entscheidung vom 30. März 1904 - V 455/03 (https://dejure.org/1904,463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann das von einer Aufbewahrungshalle für die Wagen einer elektrischen Straßenbahn ausgehende Geräusch als ortsüblich im Sinne des § 906 B.G.B. gelten? 2. Müssen beeinträchtigende Einwirkungen auf ein Grundstück als ortsüblich vom Eigentümer dann ertragen werden, wenn ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 57, 224
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 07.07.1994 - 7 U 28/94

    Definition des Begriffs des Betriebsunfalls i.S.d. Haftpflichtgesetzes (HPflG);

    Dies führt regelmäßig dazu, daß die gewöhnlichen von einem Eisen- oder Straßenbahnbetrieb oder einer Autostraße ausgehenden Einwirkungen von den benachbarten Grundbesitzern als unvermeindlich hingenommen werden müssen (vgl. RGZ 70, 150, 152; 57, 224, 226; 159, 129, 137/8).

    Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die das Grundstück der Klägerin belastenden Immissionen nicht auf dem üblichen Fahrbetrieb beruhen, sondern die Störung von einer besonderen, auf einem Einzelgrundstück befindlichen Betriebsanlage ausgehen (z.B. Wagenhalle, Lokomotivschuppen o.ä.; vgl. dazu RGZ 57, 224 ff. u. 159, 129, 138), bestehen hier nicht.

  • BGH, 15.06.1951 - V ZR 55/50

    Rechtsmittel

    Zu beachten ist auch, dass die Beklagte zu 1) das, was sie den Klägern für ihr Grundstück in Zukunft verwehrt, nämlich Fenster zum Nachbargrundstück, auch für sich selbst nicht in Anspruch nimmt und dass der Grundsatz der Prävention (das würde hier bedeuten: besseres Recht dessen, der zuerst gebaut hat), wie das Reichsgericht in anderem Zusammenhang ausgesprochen hat (RGZ 57, 224 [229]), kein brauchbarer Maßstab zur Entscheidung nachbarrechtlicher Streitigkeiten ist; das geht übrigens insofern auch zu Lasten der Beklagten, als die Tatsache, dass der Bau teilweise schon steht, für eine Entscheidung zu ihren Gunsten ausscheiden muss.
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